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Einführung leistungsorientierter Vergütung

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sieht in seinem § 18 (VKA) die Verpflichtung für Kommunen und kommunale Unternehmen vor, seit dem Jahr 2007 Leistungsentgelte an die Beschäftigten auszuschütten. Diese sind zusätzlich zum Grundentgelt in Höhe von nach wie vor einem Prozent der ständigen Monatsentgelte aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des Vorjahres zu gewähren. Als perspektivische Zielgröße wurden von den Tarifparteien acht Prozent der ständigen Monatsentgelte vereinbart. Ob und wann dieses Zielvolumen erreich wird, ist offen. Zur Art der Ausschüttung bestimmt § 18 Abs. 4 (VKA) TVöD, dass Leistungsentgelte als Leistungsprämien, Leistungszulagen oder (ggf. zusätzliche) Erfolgsprämien individuell oder an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden können. Als Grundlage für die Gewährung der Leistungsentgelte kommen eine systematische Leistungsbewertung, der Abschluss von Zielvereinbarungen und auch Kombinationen dieser beiden Instrumente in Frage.

Das entsprechende Leistungsentgeltsystem kann innerhalb dieses weit gesteckten tariflichen Rahmens entsprechend der betrieblichen Belange ausgestaltet werden und ist innerhalb einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung festzuhalten.

Eine Vielzahl von kommunalen Betrieben hat bereits in den Jahren 2006 und 2007 die Ausarbeitung eines Leistungsentgeltsystems vorangetrieben, um die tariflich vorgegebenen Einführungszeitpunkte einzuhalten und eine anderenfalls vorzunehmende Pauschalausschüttung des Finanzvolumens ohne jeglichen Leistungsbezug zu vermeiden. In einigen Betrieben jedoch kam eine rechtzeitige Einigung auf ein Leistungsentgeltsystem nicht zustande oder es wurde bewusst abgewartet, welche Erfahrungen mit den innerhalb der Branche noch neuen Systemen gemacht werden. Aufbauend auf den Erfahrungen der ersten Jahre sind nun die Betriebe der ersten Stunde bestrebt, ihre Systeme weiterzuentwickeln, während sich auch die Nachzügler an die Einführung von Bewertungs- und Zielvereinbarungssystemen wagen.

Bei den kommunalen Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TV-V fallen, ist die Situation hinsichtlich der Gewährung von Leistungsentgelten zum großen Teil mit den Spätzündern des TVöD-Geltungsbereichs vergleichbar. Der TV-V gewährt in seinem § 6 Abs. 5 zwar ebenfalls die Möglichkeit zur Einführung von Leistungsentgelten, jedoch ist diese – anders als im TVöD – nicht zwingend vorgeschrieben. Die zulässigen Instrumentarien sind grundsätzlich die gleichen wie die im TVöD vorgesehenen. Die Höhe des Finanzvolumens, das leistungsbezogen ausgeschüttet wird, kann jedoch frei bestimmt werden. Da das Leistungsentgelt im TV-V also eine freiwillige zusätzliche Zahlung neben den tariflich vorgeschriebenen Entgeltbestandteilen darstellt, haben in der Vergangenheit nur wenige Versorgungsbetriebe hiervon Gebrauch gemacht.

Allmählich kommt jedoch Bewegung in diese Thematik. Unter anderem aufgrund des wachsenden Wettbewerbsdrucks haben sich die kommunalen Unternehmen, allen voran die Stadtwerke, in den letzten Jahren mehr und mehr zu modernen Dienstleistungsunternehmen entwickelt, die bestrebt sind, eine hohe Dienstleistungsqualität sicherzustellen, eine hohe Kundenzufriedenheit zu erzielen, ihre Wettbewerbssituation zu stärken und ihre Leistungen wirtschaftlich zu erbringen, wobei die einzelnen Ziele wechselseitig zusammenhängen. Es wurde erkannt, dass die wichtigste Voraussetzung zur Erreichung dieser Ziele qualifizierte und leistungsbereite Mitarbeiter sind. Der Erhalt bzw. die Steigerung der Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter ist damit für den dauerhaften Erfolg der kommunalen Unternehmen entscheidend. Aus diesem Grund sind auch die Betriebe, die unter den Geltungsbereich des TV-V fallen, daran interessiert, neben einer angemessenen fixen Entlohnung zusätzlich eine variable Entgeltkomponente einzuführen, durch die Leistung spürbar honoriert werden kann.

Mit der Zielstellung, bei ihren Kunden eine optimale verwaltungs- bzw. betriebsspezifische Nutzung der genannten Gestaltungsoption sicherzustellen, hat die Leitmann Unternehmensberatung entsprechende Beratungsmodule entwickelt, die den Ausgestaltungsprozess in einem überschaubaren Zeitrahmen von der Entwicklung erster Vorstellungen bis hin zur fertigen Dienst- oder Betriebsvereinbarung begleitet, wobei alle Fragen der Systemgestaltung und -implementierung systematisch bearbeitet werden. Schwerpunkte bilden hierbei die Erarbeitung der Bewertungsgrundlagen (Zielvereinbarungen, systematische Leistungsbewertung) sowie die Festlegung der Ausschüttungssystematik.

Nach den ersten beiden Jahren der Anwendung begleiten wir die Evaluierung sowie die entsprechende Anpassung und Weiterentwicklung der Systematik. So wählten zahlreiche Unternehmen zunächst die systematische Leistungsbewertung als Grundlage für die Entgeltgewährung und sind nun bestrebt, ihre Systematik durch die Nutzung von Zielvereinbarungen (oftmals zunächst mit ausgewählten Beschäftigtengruppen, später mit einer Vielzahl von Mitarbeitern) zu erweitern.

Als flankierende Maßnahmen bei der Implementierung und auch der Weiterentwicklung der Leistungsentgeltsysteme übernimmt die Leitmann Unternehmensberatung die Schulung der Führungskräfte sowie die Durchführung von Veranstaltungen zur Information der Beschäftigten.

Auf diese Weise hat die Leitmann Unternehmensberatung in den letzten drei Jahren für zahlreiche kommunale Unternehmen der Ver- und Entsorgungswirtschaft die Entwicklung, Einführung und Weiterentwicklung von Leistungsentgeltsystemen gemäß TVöD bzw. TV-V begleitet.